Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 41 Vorschriftzeichen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 819
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 06.06.2003 – 12 LB 68/03Zitiert von 6
- VG Saarland Saarlouis, 12.05.2011 – 10 K 647/10Zitiert von 2
- BGH, 21.10.1986 – 4 StR 386/86Zitiert von 2
- VGH Hessen, 04.06.2014 – 2 A 2350/12Zitiert von 1
- VG Göttingen, 27.11.2003 – 1 A 1196/01Zitiert von 2
- OVG NRW, 20.08.2020 – 5 A 2289/18Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 26.03.2026 – 5 K 2655/23
- OLG Düsseldorf, 09.01.2026 – IV-2 ORbs 146/25
- OVG Saarland, 18.12.2025 – 1 B 151/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/41#abs-1 (1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/41#abs-2 (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.